AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 06. 05. 2021
1. Gültigkeit
Diese Bedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Nach dem einmaligen Einbeziehen in den Vertragsabschluß gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von dem Verkäufer nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Verkäufers bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Katalog, oder Prospekte sowie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernde Beschreibungen. Optische und technische Änderungen durch die Hersteller und Druck- bzw. Schreibfehler bleiben vorbehalten.
Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich von diesen Bedingungen abweichende Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die gewöhnliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers des Verkäufers.
Die mündliche, schriftliche oder in Textform beim Verkäufer eingehende Bestellung des Käufers ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Bei Bestellungen auf Grund von uns herausgegebener Unterlagen (Katalog, Internetseite, Prospekte etc.) nehmen wir das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages in der Regel mündlich oder konkludent durch Bereitstellen der Ware zur Auslieferung an.
Bei Sonderbestellungen und Bestellungen von Waren, die auf Wunsch des Käufers konfektioniert werden, kommt ein wirksamer Vertrag erst durch die in Textform gefasste Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
3. Änderungen
wegen Störungen in der Sphäre des Verkäufers
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
wegen Störungen in der Sphäre des Käufers
Der Verkäufer ist berechtigt nach Vertragschluss und vor Auslieferung der Ware nach seiner Wahl vom Käufer die Leistung Zug um Zug oder eine angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn dem Verkäufer nachträglich bekannt wird, dass beim Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestanden und diese Zweifel bis zur Auslieferung fortbestehen.
Verweigert der Käufer die Leistung Zug um Zug oder die geforderte Sicherheitsleistung, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4. Lieferbedingungen
Mündliche oder in Textform angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich. Verbindliche Liefertermin können mündlich nur durch den Geschäftsführer des Verkäufers oder durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden. Verbindliche Liefertermin in Textform müssen den ausdrücklichen Zusatz „verbindlich“ enthalten. Abrufaufträge sind in Textform zu erteilen.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer aus diesem Grund nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfirst zur Lieferung gesetzt hat. Angemessen ist in der Regel eine Frist von 5 Wochen.
Verbindliche oder wirksam gesetzte Lieferfristen sowie Nachfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Sobald sich der Käufer mit einer Zahlung aus dieser oder einer anderen Lieferung in Verzug befindet, ist der Verkäufer berechtigt, jede weitere Lieferung oder Teillieferung zurückzuhalten, bis sämtliche offene Rechnungenaus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.
5. Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager und auf Gefahr des Käufers. Mündlich abweichende Vereinbarungen hiervon sind mit dem Geschäftsführer oder einem von ihm schriftlich Bevollmächtigten zu treffen.
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Der Käufer ist verpflichtet
einen Transportschaden an der Ware unverzüglich nach Eintreffen, also in der Regel innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs dem Verkäufer unter Darlegung des Schadensbildes in Textform formlos mitzuteilen. Zeigt der Käufer einen Transportschaden verspätet an, so kann er gegen den Verkäufer selbst keine Ansprüche aus dem erlittenen Schaden (z.B. wegen unzureichender Verpackung) geltend machen, es sei denn, der Verkäufer haftet wegen Vorsatzes oder wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer bleiben hiervon unberührt. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware, auch bei Rücksendungen, an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
6. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich netto zzgl. der MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in EURO.
Die Zahlung ist sofort nachdem der Verkäufer seine Leistung erbracht hat zur Zahlung fällig.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Käufer ihm Rahmen des Factoring abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Ein in der Rechnung angegebenes Zahlungsziel schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Bei Zahlungen auf Rechnung innerhalb von 14 Tagen darf ein Skontobetrag in Höhe von 2% vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Erteilt der Käufer bei Vertragsabschluß eine Bankeinzugsermächtigung, zieht der Verkäufer bzw. dessen Factor den Rechnungsbetrag abzüglich eines Skontos in Höhe von 3% innerhalb 14Tage nach Übergabe der Ware ein. Bei Zahlungszielüberschreitungen können Skontoabzüge nicht anerkannt werden. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Ist Nachnahme vereinbart, hat der Käufer die jeweils erforderliche Nachnahmegebühr (derzeit 7,50 €) zu tragen. Guthaben aus Gutschriften werden nicht in bar ausbezahlt, sondern mit Warenlieferungen verrechnet.
Die Aufrechnung mit etwaigen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.
Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
Kontokorrent
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Herausgabe
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Rücktritt berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch zwecks Sicherstellung der Waren letzterem oder seinem Beauftragten unwiderruflich das Betreten der Räume zu gestatten, in denen sich die Waren des Verkäufers befinden. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen Eigentums (Miteigentums) zu übergeben.
Der Verkäufer ist nach Rücknahme berechtigt die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Versicherung
Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.
Pfändungen und Eingriffe Dritter
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer mittels Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
Weiterveräußerung
Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Weiterverarbeitung, Vermischung und Verbindung
Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesen im Voraus ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Freigabe der Sicherheiten
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
8. Umtausch und Rücknahme auf Kulanz
In gesondert vereinbarten Fällen kann der Käufer mit dem Verkäufer ein Umtauschrecht oder die Rücknahme von ordnungsgemäß und mangelfrei gelieferter Ware vereinbaren. Der Umtausch oder die Rücknahme kann nur mit dem Geschäftsführer des Verkäufers oder einem von ihm schriftlich Bevollmächtigten vereinbart werden und wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Käufer die Kosten des Umtauschs bzw. der Rücknahme (Transportkosten und Bearbeitungsgebühr in anfallender Höhe ) trägt. Im Falle des Umtausch wird die neue Ware frühestens nach Eintreffen und Überprüfen der alten Ware ausgeliefert. Stellt der Verkäufer nach Eintreffen der Ware unverzüglich, also in der Regel innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs Beschädigungen an dieser fest, kann er den Umtausch oder die Rücknahme verweigern. Der Käufer hat dann die Ware auf seine Kosten wieder abzuholen und zu bezahlen. Im Falle der ordnungsgemäßen Rückgabe der Ware hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Freistellung von der Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages, sondern nur einen Anspruch auf Ausstellung einer Gutschrift in Höhe der Forderung abzüglich der Kosten der Rücknahme (Transportkosten und Bearbeitungsgebühr). Die Auswechselkosten im Rahmen eines Umtausches, einer Nachbesserung, einer Nachlieferung bzw. bei einer Rücknahme werden nicht übernommen; bzw. werden komplett ausgeschlossen und gehen auf Lasten des Käufers über.
9. Garantie und Mängelhaftung
Herstellergarantie
Der Verkäufer selbst gibt keine Garantie auf die von ihm an den Käufer gelieferten Waren. Sofern der Hersteller Garantien einräumt, gibt der Verkäufer diese unverändert unter den der Ware beigefügten Garantiebedingungen des Herstellers weiter, ohne hieraus selbst verpflichtet zu sein. Abweichungen für die Garantieübernahme gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Gewährleistung des Verkäufers
Der Verkäufer beschränkt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die von ihm gelieferte Ware auf 12 Monate ab Übergabe der Ware. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich, also in der Regel innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht umfasst auch die technische Prüfung der Funktionsfähigkeit, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Ist dem Käufer die Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit nicht unverzüglich zuzumuten, so hat er die Prüfung vorzunehmen bevor er die Ware verarbeitet, vermischt, ein- oder umbaut. Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Eintreffen der Ware durch eine Mitteilung an den Verkäufer zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung durch Mitteilung an den Verkäufer zu rügen. Verspätete Rügen von offensichtlichen, festgestellten oder ohne Fahrlässigkeit erkennbaren Mängeln entbinden den Verkäufer von seiner Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware, bei der er einen Mangel geltend macht, unaufgefordert an den Verkäufer zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung auf Verlangen des Verkäufers, so ist der Lieferschein (Packzettel) der Sendung beizufügen. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht nach seiner Wahl, die Mängel zu beseitigen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach möglichem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Erklärt der Verkäufer, dass er Ersatz liefern will, so ist vorher die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an der Ware wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Ausdrücklich ausgeschlossen wird der Anspruch auf Schadenersatz und auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllungsversuche des Verkäufers zweimal erfolglos blieben, oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Im Falle des Rücktritts kann der Verkäufer vom Käufer Nutzungsentschädigung nach §§ 346 , 347 BGB verlangen.
10. Haftung des Verkäufers
In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter vorsätzlich eine Pflicht verletzt haben, haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Soweit uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden durch die Ware an anderen Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, oder Aufwendungsersatzansprüche sind ganz ausgeschlossen, es sei denn, es gilt Satz 1 oder es ist uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. Im Falle einer Inanspruchnahme des Verkäufers aus Mängelhaftung nach Ziffer 8 oder wegen einer Pflichtverletzung nach den vorstehenden Regelungen in Ziffer 9, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Hauptniederlassung Waldkraiburg) als Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch den Verkäufer im Rahmen des Factoring, hat auch der Factor das Wahlrecht unter diesen beiden Gerichtsständen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. ODR-Verordnung
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, hat die Europäische Union eine Online-Plattform („OS-Plattform“) eingerichtet, an die Sie sich vorraussichtlich ab dem 15. Februar 2016 wenden können. Die Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere Emailadresse lautet: verkauf@anwan.de
Stand: 06. 05. 2021